Zeitarbeit lässt sich als eine Art Dreiecksverhältnis zwischen einem Zeitarbeitsunternehmen,
einem Zeitarbeiter und einem Entleihunternehmen beschreiben.
Ein selbständiger Unternehmer überlässt seinen Arbeitnehmer einem dritten Unternehmen zur Arbeitsleistung.
Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Zeitarbeiter geschlossen.
Damit übernimmt das Unternehmen alle üblichen Arbeitgeberpflichten.
Das Zeitarbeitsunternehmen überlässt dann im Rahmen eines Überlassungsvertrages den Zeitarbeiter
gegen eine Vergütung einem Entleihunternehmen.
Zwischen dem Entleihunternehmen und dem Leiharbeiter existiert kein Vertrag. Das Entleihunternehmen
hat gegenüber dem Leiharbeiter ein aufgabenbezogenes Weisungsrecht, dem der Leiharbeiter zu folgen hat.
Die gewerbsmäßige Arbeitsüberlassung ist in Deutschland an gesetzliche Vorgaben gebunden um einem Missbrauch
vorzubeugen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben ist mit Sanktionen und Strafen zu rechnen.
Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) steht der arbeits- und sozialrechtliche Schutz des Leiharbeitnehmers im Vordergrund.